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Abschließende Hinweise
Wirtschaftsrecht:
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende September die Pläne der Bundesregierung zur Absicherung der Altersvorsorge Selbstständiger unterstützt. Mit diesen Neuregelungen sollen selbstständige Unternehmer besser als bisher abgesichert werden.
So soll der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, deutlich verbessert werden. Versicherungen von Selbstständigen sollen genauso geschützt werden, wie etwa die Rente oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Im Vergleich zu Arbeitseinkommen genießen die Einkünfte Selbstständiger bislang keinen Pfändungsschutz. Sie unterfallen, selbst wenn sie ausschließlich der Alterssicherung dienen, der Einzel- oder Gesamtvollstreckung. Diesem Risiko ist der Empfänger von Leistungen aus einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung nicht ausgesetzt. Ihm verbleiben die Rentenansprüche aus der Rentenversicherung, die nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können.
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Die Pensionszusage einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer muss unter anderem schriftlich erteilt sein, damit sie steuerlich anerkannt wird. Dieser muss die Zusage aber nicht schriftlich annehmen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Er kann die Annahme auch mündlich erklären. Folge: Das Finanzamt darf keine verdeckte Gewinnausschüttung mit der Begründung annehmen, die Zusage sei nicht vom Berechtigten unterschrieben (BFH, I R 75/04).
Wichtig: Seit 2001 müssen in einer Pensionszusage die Art, die Form, die Voraussetzungen und die Höhe der künftigen Leistungen eindeutig beschrieben sein (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz). Fehlt eine Angabe, wird eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen.
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Selbst ausgedruckte Online-Bankauszüge reichen nicht als Beleg im Rahmen der Buchführung aus. Unternehmer erfüllen ihre steuerlichen Aufzeichnungspflichten (§ 147 Abgabenordnung) nur, wenn sie die von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform aufbewahren. Das hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster klargestellt. Elektronische Kontoauszüge seien originär digitale Dokumente, bei denen besondere Anforderungen erfüllt sein müssten, die von den Software-Produkten noch nicht erfüllt würden. Unter anderem dürften die übermittelten Daten vor dem Speichern bzw. späteren Ausdruck nicht verändert werden können (OFD Münster, Verfügung vom 17.5.2005).
Unser Tipp: Verlangen Sie von Ihrer Bank weiterhin Kontoauszüge in Papierform.
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Besonders für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, ab wann eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Hierbei ist gemäß der Oberfinanzdirektion Frankfurt zu unterscheiden zwischen:
- der Vorgründungsgesellschaft,
- der Vorgesellschaft und
- der eingetragenen Kapitalgesellschaft.
Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sie gilt als Personengesellschaft bestehend aus den Gründern der GmbH, ist eigenständig und nicht mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Selbst wenn die Personengesellschaft nur Vorbereitungshandlungen ausübt, wird sie ab diesem Zeitpunkt bereits unternehmerisch tätig und kann den Vorsteuerabzug geltend machen.
Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft. Sie besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister und wird nach den gleichen Grundsätzen wie die später eingetragene Kapitalgesellschaft behandelt. Für die an die Vorgesellschaft erbrachten Leistungen steht ihr der Vorsteuerabzug zu.
Hinweis: Kommt es in diesen Fällen ausnahmsweise doch nicht zur Eintragung der Kapitalgesellschaft, entfällt die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend. Der umsatzlose Unternehmer muss lediglich nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen nachweisen. Der Vorsteuerabzug aus Gründungskosten etwa für Notar oder Beratung ist möglich, soweit die Kapitalgesellschaft künftig keine Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Grundsätzlich endet die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, wenn nachhaltig keine Umsätze mehr ausgeführt werden. Eine Kapitalgesellschaft kann daher die Unternehmereigenschaft verlieren, auch wenn sie zivilrechtlich fortbesteht. Umgekehrt kann die Kapitalgesellschaft auch weiter Unternehmerin sein, obwohl sie zivilrechtlich nicht mehr besteht. Eine Kapitalgesellschaft besteht solange fort, bis alle Rechtsbeziehungen einschließlich der zum Finanzamt beendet sind (OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.3.2005).
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Das Sammeln von Geld für karitative Zwecke kann verboten werden, wenn ein großer Teil des Spendenaufkommens anderen als wohltätigen Zwecken zufließt.
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Antragsteller hatte als Hilfsorganisation über mehrere Jahre Gelder von Fördermitgliedern eingenommen. Der überwiegende Teil der Spenden wurde für Verwaltungskosten ausgegeben. Daraufhin untersagte ihm die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung weiterer Sammlungen. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Das OVG bestätigte nun diese Eilentscheidung. Die zuständige Behörde könne die Durchführung von Sammlungen verbieten, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Sammelertrag nicht für karitative Zwecke verwendet werde. Solche Anhaltspunkte lägen bei dem Antragsteller vor, weil er im Jahre 2003 rund 75 Prozent des Sammlungsertrags für Verwaltungskosten ausgegeben habe. Im Übrigen habe das Finanzamt ihm die Gemeinnützigkeit bestandskräftig aberkannt, da er vor 2003 im langjährigen Mittel nicht einmal ein Drittel der Spenden für satzungsgemäße Aufgaben verwendet habe. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Eingreifen der zuständigen Behörde geboten gewesen. Es müsse das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Verwendung der Sammelerträge und damit die Spendenbereitschaft aufrecht erhalten werden (OVG Rheinland-Pfalz, 12 B 10909/05.OVG).
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