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Abschließende Hinweise
Familien- und Erbrecht:
Für die Betreuung von Kindern aus einer früheren Ehe besteht kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem Familienrechtsstreit aufmerksam. Geklagt hatte eine Frau, die von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt verlangte. Sie machte geltend, dass sie keine Erwerbstätigkeit ausüben könne, da sie ihre vier Kinder aus erster Ehe betreuen müsse. Mit dieser Argumentation fand sie jedoch vor dem OLG kein Gehör. Das Gericht argumentierte, dass das Gesetz für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich von der Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten für seinen Lebensunterhalt ausgehe. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt komme nur unter besonderen Umständen in Betracht. Diese seien im Gesetz einzeln aufgeführt. Danach bestehe ein Unterhaltsanspruch nur, wenn die zu betreuenden Kinder aus der betreffenden Ehe stammen. Soweit die Kinder aber nicht von dem Ehemann stammen würden, müsse dieser auch keinen Unterhalt für ihre Betreuung zahlen (OLG Koblenz, 7 WF 1224/04).
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Um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs vorliegen, kann die Einschaltung eines Detektivs notwendig sein. In diesem Fall können Observationskosten in Höhe von über 60.000 EUR erstattungsfähig sein.
Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Fall zweier rechtskräftig geschiedener Ehegatten, die um die Festsetzung von Detektivkosten von ca. 60.000 EUR als Prozesskosten stritten. Der Mann war zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Frau verurteilt worden. Er beauftragte den Detektiv für fast ein Jahr mit der Observation der Frau. Der Detektiv stellte fest, dass diese in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebte und den Unterhalt zu Unrecht bezog. In dem gerichtlichen Abänderungsverfahren wurden die Berichte des Detektivs zur Gerichtsakte gereicht. Er wurde auch als Zeuge vernommen. Das Familiengericht hat daraufhin den Unterhaltsanspruch der Frau als verwirkt angesehen, aber die Festsetzung der Detektivkosten als nicht erstattungsfähig abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers war erfolgreich.
Das OLG hat die Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten bejaht. Diese müssten aber notwendig sein. Das sei der Fall, wenn die Ermittlungen aus Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich und prozessbezogen seien. Die Ermittlungen müssten zwar nicht zwangsläufig den Prozess beeinflusst haben. Sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Mann hatte behauptet, dass die Frau bereits länger mit einem Partner zusammenlebe. Den Beweis hierfür habe er nur durch die Observation führen können. Die Kosten seien schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Nach der Berechnung des OLG hätte die Unterhaltspflicht des Mannes bis ins Rentenalter hineingereicht, so dass mögliche Unterhaltsforderungen die Höhe der Detektivkosten erreichen konnten (OLG Schleswig, 15 WF 363/04).
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Nach Einbenennung des Kindes und einem nachfolgenden Namenswechsel des sorgeberechtigten Elternteils kommt eine erneute Namensänderung des Kindes durch Anschluss an den Namenswechsel des Elternteils nicht in Betracht.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hin. Die Mutter hatte nach ihrer Eheschließung der nichtehelich geborenen Tochter den Ehenamen (Geburtsname ihres Ehemanns) gegeben. Nach ihrer Scheidung nahm die Mutter wieder ihren Geburtsnamen an und forderte erfolglos, dass sich die Tochter der Namensführung anschließen könne.
Für die Namensänderung des Kindes gebe es nach Ansicht des OLG keine Rechtsgrundlage. In dem am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) seien die im Regierungsentwurf vorgesehenen Möglichkeiten einer Nachfolge des Kindes in Namensänderungen seines sorgeberechtigten Elternteils im Interesse der Namenskontinuität nicht aufgenommen worden. Es liege damit keine unbewusste Regelungslücke vor. Der Gesetzgeber habe auch keine Gesetzesänderung im Rahmen des Kinderrechteverbesserungsgesetzes vom 9.4.2002 vorgenommen. Das KindRG habe zwar viele Möglichkeiten der Namensänderungen des Kindes geschaffen. Dies rechtfertige es jedoch nicht, sich über den Gesetzeswortlaut hinwegzusetzen und eine weitere Namensänderungsmöglichkeit hinzuzufügen (OLG Frankfurt a.M., 20 W 374/04).
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Ein Erbverzicht wirkt nur zwischen den Vertragspartnern und bezieht sich ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod der Person eintritt, mit der der Verzichtende den Vertrag geschlossen hat. Somit ist nicht die Möglichkeit eröffnet, einen allgemeinen Verzichtsvertrag mit dem Inhalt zu schließen, dass der Verzichtende auch in allen weiteren Erbfällen, die in Bezug zu dem Vertragspartner stehen, ausgeschlossen sein soll.
Diese Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) betraf folgenden Fall: Der unverheiratete Erblasser hatte keine Abkömmlinge. Aus der Ehe seiner vorverstorbenen Eltern ist ein weiterer Abkömmling, der Beteiligte zu 1 (Bruder des Erblassers), hervorgegangen. Der Vater des Erblassers hatte einen weiteren Abkömmling, den außerhalb der Ehe geborenen Beteiligten zu 2 (Halbbruder des Erblassers). Dieser hatte mit notariellem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag gegenüber seinem Vater auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Er beantragte gleichwohl die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als gesetzlichen Erben zu 1/4 und den Beteiligten zu 1 zu 3/4 ausweist. Mit Vorbescheid stellte das Nachlassgericht die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins in Aussicht.
Die dagegen vom Beteiligten zu 1 eingelegten Rechtsmittel blieben auch vor dem BayObLG erfolglos. Dieses stellte fest, dass der Erblasser gesetzlich vom Beteiligten zu 1 zu 3/4 und vom Beteiligten zu 2 zu 1/4 beerbt worden sei. Es seien nur gesetzliche Erben zweiter Ordnung vorhanden. Da die Eltern des Erblassers verstorben seien, würden an deren Stelle die jeweiligen Abkömmlinge treten. Es müssten dabei die mütterliche und väterliche Linie gesondert betrachtet werden. Abkömmling der Mutter sei der Beteiligte zu 1. Er sei zur Hälfte als Erbe berufen. In der Linie des Vaters müssten beide Beteiligten berücksichtigt werden. Dem Erbverzichtsvertrag könne in diesem Erbgang keine Verzichtswirkung beigemessen werden. Denn der Erbverzicht wirke nur zwischen den Vertragspartnern. Er entfalte seine Wirkung außerdem ausschließlich auf den Erbfall, der durch den Tod desjenigen eintrete, mit dem der Verzichtende den Vertrag geschlossen habe. Unabhängig davon gebe hier der Wortlaut des Vertrags keinen weiterreichenden Verzichtswillen her (BayOLG, 1 Z BR 115/04).
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